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Beihilfeverordnung Hamburg / § 9 Heilbehandlungen

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(1) 1Die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich schriftlich angeordnete Inhalationen, Krankengymnastiken und Bewegungsübungen, Massagen, Packungen, Hydrotherapien, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlungen, Elektrotherapien, Lichttherapien, Ernährungstherapien,[1] logopädische Behandlungen, Beschäftigungstherapien (Ergotherapien) und podologische Behandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig. 2Ergotherapie ist auch bei schriftlicher Verordnung durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten sowie durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beihilfefähig. 3Die Beihilfefähigkeit von Ernährungstherapie bestimmt sich nach § 42 Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie in der Fassung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247) in der jeweils geltenden Fassung. [2]4Saunabäder und das Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitationsbehandlung (§ 20) oder einer Kur (§ 21) gehören nicht zu den beihilfefähigen Heilbehandlungen.

 

(2) 1Die Behandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischer Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischem Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden. 2Die behandelnde Person muss die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechti...

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