Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Beamtenversorgungsgesetz / § 35 Unfallausgleich

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1)[1] 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser beträgt

 

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro,

 

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,

 

3.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1 200 Euro,

 

4.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1 600 Euro,

 

5.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2 000 Euro.

3Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

Für 2024:

(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt. 3Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

Bis 31.12.2023:

(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    532
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    170
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    147
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    124
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    86
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    53
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    53
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    48
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    46
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    44
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    41
  • Zerlegungsgesetz / §§ 2 - 6 Abschnitt 2 Zerlegung der Körperschaftsteuer
    37
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    35
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    33
  • Gemeindeordnung Hessen / §§ 81 - 82 Erster Titel Ortsbeiräte
    31
  • Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt / Anlage 6 (zu § 38 Abs. 1)
    31
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 5 - 13 KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
    31
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    30
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    29
  • Besoldungsgesetz Hessen / I. Amtsbezeichnungen
    28
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Personal Office Standard
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Rechtssicher handeln: Die Kündigung
Die Kündigung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch führt Sie Schritt für Schritt durch den Kündigungsprozess. Anhand konkreter Beispiele werden die zehn wichtigsten Kündigungsfälle erklärt. Rechtliche Tipps, Prüfschemata sowie Muster für Betriebsratsanhörungen und Kündigungsschreiben bieten Sicherheit und Arbeitserleichterung.


BFH VI R 5/96
BFH VI R 5/96

Entscheidungsstichwort (Thema) Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG gemäß § 3 Nr.6 EStG steuerbefreit - Änderung der Rechtsprechung Leitsatz (amtlich) Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren