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Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023] / § 31 [Monatliche Grundrente]

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(1)[1] 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 171 Euro,
von 40 in Höhe von 233 Euro,
von 50 in Höhe von 311 Euro,
von 60 in Höhe von 396 Euro,
von 70 in Höhe von 549 Euro,
von 80 in Höhe von 663 Euro,
von 90 in Höhe von 797 Euro,
von 100 in Höhe von 891 Euro.

2Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 35 Euro,
von 70 und 80 um 43 Euro,
von mindestens 90 um 53 Euro.

Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 164 Euro,
von 40 in Höhe von 223 Euro,
von 50 in Höhe von 298 Euro,
von 60 in Höhe von 379 Euro,
von 70 in Höhe von 526 Euro,
von 80 in Höhe von 635 Euro,
von 90 in Höhe von 763 Euro,
von 100 in Höhe von 854 Euro.

2Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 34 Euro,
von 70 und 80 um 41 Euro,
von mindestens 90 um 51 Euro.

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 156 Euro,
von 40 in Höhe von 212 Euro,
von 50 in Höhe von 283 Euro,
von 60 in Höhe von 360 Euro,
von 70 in Höhe von 499 Euro,
von 80 in Höhe von 603 Euro,
von 90 in Höhe von 724 Euro,
von 100 in Höhe von 811 Euro.

2Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 32 Euro,
von 70 und 80 um 39 Euro,
von mindestens 90 um 48 Euro.

Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020:

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfol...

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