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Bauordnung Sachsen-Anhalt [bis 01.09.2013] / § 68 Behandlung des Bauantrags

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(1) 1Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich dem Bauherrn oder der Bauherrin die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und den nach Absatz 3 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung. 2Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich den Bauherrn oder die Bauherrin zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 3Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen,

 

1.

deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

 

2.

ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

2Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. 3Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. 4Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.

 

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit...

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