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Bauordnung Hamburg [außer Kraft], Zuletzt gültige Fassun ... / § 57 Bauleiterin oder Bauleiter

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(1) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat auf der Baustelle als sachkundige Vertretung der Bauherrin oder des Bauherrn darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme den öffentlichrechtlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird. 2Sie oder er hat die erforderlichen Weisungen zu erteilen. 3Im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabe hat sie oder er auch auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. 4Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter muß über die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige (Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter) bestellt werden. 3Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. 4Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter aufeinander abzustimmen.

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