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Arzneimittelgesetz / § 72 Einfuhrerlaubnis

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(1) 1Wer

 

1.

Arzneimittel [Bis 27.01.2022: im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1] [1],

 

2.

Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder

 

3.

andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft

gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2§ 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) Auf Personen und Einrichtungen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einführen wollen, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis nur versagt werden darf, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass für die Beurteilung der Qualität und Sicherheit der Arzneimittel und für die gegebenenfalls erforderliche Überführung der Arzneimittel in ihre anwendungsfähige Form nach dem Stand von Wissenschaft und Technik qualifiziertes Personal und geeignete Räume vorhanden sind.

 

(2a)[2] 1Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Einfuhr von Prüf- oder Hilfspräparaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. 2§ 13 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

 

1.

Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes,

 

2.

autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten,

 

3.

Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c und

 

4.

Wirkstoffe, die für die Herstell...

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