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Kurzfristige Beschäftigung, Rahmenarbeitsvertrag

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Kurzbeschreibung

Dieses auf max. ein Jahr angelegte Rahmenvertragsmuster ist für die Fälle vorgesehen, in denen eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder (flexibel verteilbare) 70 Arbeitstage nicht überschreitet - dann ist die Beschäftigung - im Gegensatz zur geringfügig entlohnten Beschäftigung - sozialabgabenfrei.

  • Vertrag

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Dieses Vertragsmuster ist für die Fälle vorgesehen, in denen eine sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung erfolgen soll. Damit eine Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV versicherungsfrei ist, darf sie im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Die 70 Arbeitstage können innerhalb des Jahreszeitraums flexibel verteilt werden. Im Gegensatz zur geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (603-EUR-Minijob) fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV keine Sozialabgaben an. Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, darf das Entgelt 603 EUR nicht übersteigen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind kurzfristige Beschäftigungen befristete (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse.

Spezielle Muster gibt es für folgende Situationen:

  • Die kurzfristige Beschäftigung soll "an einem Stück" erbracht werden. Hierfür kann ein kurzfristiger befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.
  • Für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Betrieb oder im Privathaushalt liegen klassische Minijob-Verträge vor.
  • Soll die Aushilfskraft dauerhaft angestellt werden und voraussichtlich mehr als 603 EUR verdienen, führt an einem regulären sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeitsvertrag kein Weg vorbei.
  • Für Vertretungskräfte bei Elternzeit, Mutterschutz oder Pflegezeit als sozialversicherungspflichtige, befristete Vollzeit- oder Teilzeitanstellungen gibt es ebenfalls spezielle Mu...

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Kurzfristige Beschäftigung ... / Arbeitsrecht
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Auf kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf das "normale" Arbeitsverhältnis, da die Kurzfristigkeit kein fest umrissener arbeitsrechtlicher, sondern vorrangig ein sozialversicherungsrechtlicher ...

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