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Wohnungseigentümer haften für Handwerker!

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Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der den über seinem Sondereigentum gelegenen Teil des Daches reparieren lässt, haftet für ein Verschulden des von ihm beauftragten Werkunternehmers, wenn hierdurch an dem Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers ein Schaden entstanden ist.

 

Fakten:

Im Klartext heißt dies, dass der betreffende Wohnungseigentümer den geschädigten anderen Wohnungseigentümern schadensersatzpflichtig ist. Egal, ob nun der Reparaturauftrag von einem einzelnen Wohnungseigentümer oder aber von der Eigentümergemeinschaft erteilt wurde, sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß instandzusetzen. dazu gehört eine fachgerechte Ausführung der erforderlichen Arbeiten, die vermeidet, dass an dem Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer Schäden entstehen. Wird diese Pflicht verletzt, hat der die Instandsetzung durchführende Wohnungseigentümer für ein Verschulden des von ihm beauftragten Unternehmens im Verhältnis zum geschädigten Wohnungseigentümer nach § 278 BGB einzustehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 22.04.1999, V ZB 28/98

Fazit:

Der geschädigte Wohnungseigentümer muss sich dabei aber ein Verschulden des Handwerkers selbst zu einem Bruchteil als Mitverschulden anrechnen lassen. Denn die Pflicht zur fachgerechten Instandsetzung des im Gemeinschaftseigentums stehenden Daches trifft die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft. Aus dem gesetzlichen Verhältnis der Wohnungseigentümer als Gemeinschaftsverhältnis erwächst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandsetzung zusammenzuwirken. Geschuldet wird dabei nicht nur eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlussfassung, sondern auch die entsprechende Werkleistung mit Hilfe geeigneter Handwerker

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BGH V ZB 28/98
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  Leitsatz (amtlich) a) Die Pflicht der Wohnungseigentümer, zur ordnungsmäßigen Instandsetzung zusammenzuwirken, beschränkt sich nicht auf eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlußfassung, sondern schließt die entsprechende Werkleistung mit Hilfe von ...

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