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Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung durch Zahlungen der KG an Dritte

Dr. iur. Stefan Lammel
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Leitsatz

Zwei Kommanditisten - die späteren Beklagten - waren mit einer Haftsumme von jeweils 100.000,00 DM (= 51.129,19 EUR) an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die Kommanditisten hatten ihre Einlage zunächst vollständig eingezahlt. Über die Jahre hinweg leistete die Gesellschaft jedoch für sie Steuerzahlungen an das Finanzamt, stellte ihnen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und zahlte private Steuerberaterkosten. Für einen der Kommanditisten zahlte die Gesellschaft auch die Eigenheimzulage zurück. Insgesamt summierten sich die in den festgestellten Jahresabschlüssen dokumentierten Entnahmen der Kommanditisten auf 126.786,53 EUR bzw. 53.312,26 EUR.

Im Jahr 2001 übernahm ein dritter Kommanditist die Verbindlichkeiten der beiden Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft mit befreiender Schuldübernahme. Er leistete jedoch keine Zahlungen an sie, sondern verrechnete diese Zahlungspflichten mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gegen die Gesellschaft.

Im Februar 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft verlangte von den beklagten Kommanditisten die Leistung ihrer Einlage.

Das OLG Hamm gab dem Insolvenzverwalter recht - die beiden beklagten Kommanditisten mussten ihre Einlage wieder/noch einmal leisten. Denn bei sämtlichen Zahlungen der Gesellschaft an Dritte handelte es sich um Leistungen auf fremde Schulden, nämlich die der beklagten Kommanditisten. Im Innenverhältnis stellten die Zahlungen damit Entnahmen der Kommanditisten dar. Deren Einwendungen, die Steuern seien vereinbarungsgemäß für ihre Tätigkeitsvergütung von der Gesellschaft zu zahlen gewesen und der Gesellschaft habe eine Vergütung für die Nutzung der PKW nicht zugestanden, waren den beklagten K...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, ...

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