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Welche Formalien sind bei Abrechnung, Wirtschaftsplan und der Kostenverteilung zu beachten?

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Zum Erbbauzins-Inkasso durch den Verwalter

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 3 WEG, § 16 Abs. 5 WEG, § 28 WEG, § 666 BGB

 

Kommentar

1. Selbst wenn die Genehmigungsbeschlüsse über Abrechnung und Wirtschaftsplan auf Anfechtung hin für ungültig erklärt werden sollten, besteht für eigentümerseits geleistete Wohngeldzahlungen kein Rückerstattungsanspruch; Zahlungen wurden hier nicht rechtsgrundlos geleistet (vgl. auch KG Berlin, MDR 89, 742 und BayObLZ 79, 152).

2. Es muss nicht nur über einen Gesamtwirtschaftsplan genehmigend beschlossen werden, sondern auch über die "anteilmäßige Verpflichtung", also über die erforderliche Aufteilung der Kosten und Lasten auf die einzelnen Wohnungseigentümer (Einzelwirtschaftspläne, vgl. auch BayObLG NJW-RR 90, 720). Ein Gesamtwirtschaftsplan legt ähnlich wie eine Gesamtjahresabrechnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bindend fest, welche Einnahmen und Ausgaben aus Kosten und Lasten gem. § 16 WEG für das Wirtschaftsjahr zu veranschlagen sind. Danach können ähnlich wie bei der Jahresabrechnung nach Verbindlichkeit eines Genehmigungsbeschlusses über den Gesamtwirtschaftsplan im Wege der Anfechtung eines die Einzelabrechnung genehmigenden Beschlusses nur noch solche Einwendungen vorgebracht und geprüft werden, die sich nicht auf die Einschätzung und den Ansatz der Gesamtkosten und -lasten beziehen, sondern ausschl. deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer betreffen (vgl. BayObLGZ 87, 86/96 und WE 83, 31).

3. Ein Verwalter hat sich bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung - soweit es um die Bestimmung des Anteilsverhältnisses oder anderweitiger Verteilungsschlüssel geht - ausschl. an den Bestimmungen der Teilungserklärung als der für die Wohnanlage maßgeblichen Gemeinschaftsordn...

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