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Vorträge (Kontostandsverrechnungen) aus früheren Jahren gehören nicht in die aktuelle Wirtschaftsjahrabrechnung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 28 Abs. 3, 5 WEG

 

Kommentar

1. Anteilige Beträge an Ausgaben der Wohnungseigentümer (Abrechnungsergebnisse aus dem Vorjahr einschließlich Heizwerkkosten, sog. Saldovorträge oder Kontostandsabrechnungen), die nicht in der Gesamtabrechnung enthalten sind, können nicht Gegenstand der mitzubeschließenden Einzelabrechnung sein. In einem solchen Fall sind die angefochtenen Einzelabrechnungen nur hinsichtlich dieser Beträge für ungültig zu erklären (Teilungültigkeit). Bei einem Saldo aus einer Vorjahresabrechnung handelt es sich weder um Einnahmen noch Ausgaben des laufenden Wirtschaftsjahres, sodass für einen solchen Saldo kein Raum in der Jahresabrechnung ist. Insoweit wurden die Vorentscheidungen (AG München, LG München I) aufgehoben.

2. Zu den Anforderungen an eine Jahresgesamtabrechnung und an die Einzelabrechnungen bleibt der Senat bei den aufgestellten Grundsätzen seiner Entscheidung vom 6. 3. 1987 (BayObLG Z 1987, 86, fortgeführt z. B. in BayObLG Z 1989, 310 und WuM 1989, 264). Der Beschluss über eine Jahresabrechnung muss auch die Beschlussfassung über die Einzelabrechnungen enthalten; dieser Meinung hat sich auch das OLG Köln (WuM 1990, 47) und im Grundsatz auch das OLG Zweibrücken (ZMR 1990, 155) angeschlossen. Abgelehnt wird diese Meinung allerdings vom KG Berlin (das einem Zahlungsanspruch auch ohne Eigentümerbeschluss über die Einzelabrechnung stattgeben will); durch Beschluss v. 24. 1. 1990 (WuM 1990, 123) hat das KG den Streit zur Klärung der Rechtsfrage dem BGH vorgelegt (zu ergänzen: zwischenzeitlich vom BGH zumindest mittelbar i. S. des BayObLG entschieden, vgl. BGH, Entscheidung v. 24. 4. 1990, Az.: V ZB 1/90).

Das BayObLG sieht demgegenüber die Beschlussfassung über Einzelabrechnungen insbesondere deshalb als erforderlich an, da Gesamtabrechnung ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Aktuelle Wirtschaftsjahresabrechnung und frühere "Kontostandsverrechnungen"  Verfahrensgang LG München I (Entscheidung vom 14.03.1990; Aktenzeichen 1 T 20318/89) AG München ...

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