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Versorgungsausgleich: Ausschluss gemäß § 1587c Nr. 3 BGB wegen gröblicher Unterhaltspflichtverletzung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien stritten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Erstinstanzlich war der Versorgungsausgleich im Verbundverfahren durchgeführt worden. Das FamG hatte von dem Konto der Ehefrau bei der DRV Bund monatliche Anwartschaften i.H.v. 74,02 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf das Rentenkonto des Ehemannes bei der DRV Knappschaft-Bahn-See übertragen.

Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde und machte geltend, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, da dem Ehemann eine grobe Unterhaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Bei einem Jahreseinkommen von jedenfalls US-Dollar 51.300 sei er in der Lage gewesen, zum Familienunterhalt beizutragen, habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Sie sei deshalb in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung des Lebensbedarfs geraten. Sie habe zeitweise auch Leistungen nach dem SGB II beantragen müssen.

Die Ehefrau begehrte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zum Versorgungsausgleich und dessen Ausschluss.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 3 BGB auszuschließen, da der Ehemann während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, gemäß § 1360 BGB zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe.

Voraussetzung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei eine Unterhaltsverpflichtung von einigem Gewicht, zu der die Folge des Ausschlusses nicht unangemessen sei. Über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus müssten weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten besonderes Gewicht verleihen würden, so etwa wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung seines Lebensbedarfs geraten s...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausschluss des Versorgungsausgleichs  Leitsatz (amtlich) Voraussetzung für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 3 BGB ist eine Unterhaltspflichtverletzung von einigem Gewicht, zu der die Folge dieses ...

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