Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes war als selbständiger Anwalt tätig und begehrte Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts, der in Höhe des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO tituliert war, auf 60 % des jeweiligen Regelbetrages im Hinblick auf die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit. Das OLG hatte sich damit zu beschäftigen, welche Nachweise über die Einkünfte und das Vermögen beigebracht werden müssen und welche Obliegenheiten einen Unterhaltspflichtigen treffen, der aus selbständiger Tätigkeit nicht ausreichend Einkünfte erzielt, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können.
Sachverhalt
Der 60jährige Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt tätig und wurde mit Urteil des AG vom 6.7.2007 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts i.H.d. jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO an sein minderjähriges Kind verurteilt.
Er begehrte Herabsetzung des Unterhalts auf 60 % des jeweiligen Regelbetrages im Hinblick auf die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit.
Er hatte in den Jahren 1966 - 1971 Rechtswissenschaften studiert und war als selbständiger Anwalt mindestens 10 Stunden an den Werktagen und an den Wochenenden jeweils 6 Stunden tätig.
Er behauptete, lediglich ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 985,00 EUR zu erzielen. Dazu legte er Einnahmen-/Ausgabenrechnungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2007 sowie eine Bescheinigung seines Steuerberatungsbüros über sein verfügbares Einkommen im Jahre 2005 sowie eine Prognose über sein verfügbares Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 vor. Ferner behauptete er, aufgrund seines geringen Einkommens das Honorar für das für ihn tätige Steuerberatungsbüro nicht mehr zahlen zu können, so dass weitere Belege ...