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Verpflichtung des abberufenen Verwalters zur Rechnungslegung ist vollstreckbar - aber wie?

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Leitsatz

Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (§ 887 ZPO).

 

Sachverhalt

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde die Verwalterin aus wichtigem Grund abberufen und ihr Verwaltervertrag fristlos gekündigt. Die Eigentümergemeinschaft bestellte einen neuen Verwalter und begehrte im folgenden die amtsgerichtliche Verpflichtung der Verwalterin durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechnung zu legen. Aus dem rechtskräftigen Beschluß betreibt die Eigentümergemeinschaft die Zwangsvollstreckung.

Nachdem die Verwalterin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde gegen diese ein Zwangsgeld festgesetzt, das diese zwar bezahlte, gleichwohl aber nicht wie gewünscht Rechnung legte. Die Eigentümergemeinschaft möchte nunmehr erneut gerichtlich ein Zwangsgeld gegen die Verwalterin festsetzen lassen, da diese ihrer entsprechenden Verpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist. Diese wendet ein, sie könne ihrer Verpflichtung gar nicht mehr nachkommen, da sie die entsprechenden Belege bereits an den neuen Verwalter herausgegeben und die Konten aufgelöst habe.

 

Entscheidung

Ein weiteres Zwangsgeld gegen die Verwalterin zur Erzwingung der ihr aufgegebenen Rechnungslegung konnte hier nicht mehr festgesetzt werden. Das nämlich wäre nur dann möglich gewesen, wenn es sich bei der der Verwalterin obliegenden Verpflichtung um eine unvertretbare Handlung gehandelt hätte. Dies war aber vorliegend hinsichtlich der begehrten Rechnungslegung nicht der Fall - hier handelt es sich vielmehr um eine vertretbare Handlung.

Das liegt ganz...

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  Leitsatz (redaktionell) Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme ...

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