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Verfassungswidrigkeit der Zwei-Jahres-Frist für den Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

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Leitsatz

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 14 des JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, S. 1250) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung ("Kettenabordnung") erfasst, und unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.

 

Sachverhalt

Das BVerfG hat zwei Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschwerdeführer zu 1. ist Universitätsprofessor (U), seine Ehefrau ist selbständige Redakteurin und Lektorin; die Eheleute leben seit 1980 in Frankfurt/Main, wo sie auch ihren Hauptwohnsitz haben. Zum 1.3.1994 wechselte U von der Frankfurter Johann Wolfgang Goethe-Universität an die Humboldt-Universität in Berlin, wo er am 1.5.1994 ein Zwei-Zimmer-Appartement bezog. Seine Ehefrau übte ihre ortsgebundene berufliche Tätigkeit weiter in Frankfurt am Main aus. U beantragte bei der Lohnsteuerermäßigung 1996, seinen Aufwand für die doppelte Haushaltsführung auch über einen Zeitraumvon zwei Jahren hinaus steuerlich zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer zu 2. ist Beamter (B). Seine Beschäftigungsbehörde ist das Polizeipräsidium Koblenz. Vom 1.4.1992 bis 30.6.1999 war B auf Grund fortlaufend verlängerter Abordnungen beim Polizeipräsidium Berlin tätig und führte in Berlin einen zweiten Haushalt. Umzugskostenvergütung wurde dem B vom Dienstherrn nicht zugesagt. Für das Jahr 1997 wurde ihm unversteuert ein Trennungsgeld von 16997,25 DM ausgezahlt. Das Finanzamt legte im ESt-Bescheid 1997 der Besteuerung zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des für das Jahr 1997 steuerfrei gezahlten Trennungsgeldes zugrunde.

 

Entscheidung

Beide Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet.

1. Die grundsätzlich...

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