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Umfang von "großem Ausmaß"

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Leitsatz

Ein Vermögensverlust von "großem Ausmaß" ist dann regelmäßig anzunehmen, wenn der Schadensbetrag den Wert von 50000 EUR übersteigt.

 

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde wegen Betruges in hundert Fällen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH verneinte die Anwendung des § 263 Abs. 3 StGB, der den besonders schweren Fall des Betruges mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht. Der Senat macht in der Entscheidung grundlegende Ausführungen dazu, wann von einem Vermögensverlust "großen Ausmaßes" auszugehen ist.

 

Entscheidung

Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt auch für Rechtsfolgenvorschriften. Der Begriff des "großen Ausmaßes" ist für sich gesehen unbestimmt. Er erhält erst in der Interpretation durch die Gerichte seine Konturen. Die Strafzumessungsregel bedarf also der richterrechtlichen Konkretisierung im Wege der Auslegung. Nur so wird sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrollierbar. Die zutreffende Definition ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen[1]. Eine gleichmäßige Auslegung wird nur so sichergestellt. Eine Anknüpfung an einen durchschnittlich hohen Betrugsschaden scheidet nach Auffassung des BGH schon aus tatsächlichen Gründen aus, weil es keine zuverlässige umfassende Betrugsstatistik gibt, die auch das große Dunkelfeld bei diesem Delikt erfasst. Man kann daher, so die Richter, einen "Durchschnittsschadensbetrag" gerade nicht verlässlich ermitteln[2]. Anderseits hat sich der BGH schon im Zusammenhang mit der Auslegung anderer Strafnormen, bei denen der Begriff "großes Ausmaß" Verwendung findet, mit Wertgrenzen befasst[3]. Hier hat sich als Grenzbetrag die Summe von 100000 DM, also etwa 50000 EUR, verfestigt. Diese Auslegung teilt auch die einschlägige Fachliteratur[4]. Di...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Betrug  Leitsatz (amtlich) Ein Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall eines Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) ist jedenfalls dann nicht von “großem Ausmaß”, wenn er den ...

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