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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 6 Auszahlung

Dr. Jens Senger
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Eine dem § 6 entsprechende Regelung fand sich bereits in § 5 Abs. 5 Satz 1 BErzGG. Durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[1] wurde die damalige Regelung des § 6 Satz 1 auch auf das Betreuungsgeld erstreckt. Die zuvor noch in § 6 Sätze 2 und 3 geregelte Verlängerungsoption wurde zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit v. 18.12.2014[2] durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 3 BEEG ersetzt.[3] Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[4] hat § 6 mit Wirkung zum 1.9.2021 neu gefasst. Die Norm stellt nun klar, dass Elterngeld im Lauf des Lebensmonats des Kindes gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Die Streichung des Betreuungsgeldes erfolgte aufgrund dessen Wegfalls. Das Einfügen des Begriffs "Lebensmonats" statt "Monat" ist lediglich redaktionell bedingt und führt zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage.[5]

[1] BGBl. 2013 I S. 254.
[2] BGBl. 2014 I S. 2325.
[3] BT-Drucks. 18/2583 S. 31.
[4] BGBl. 2021 S. 239.
[5] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

§ 6 regelt die Modalitäten der Auszahlung des Elterngeldes.

2 Auszahlungszeitpunkt des Elterngeldes

 

Rz. 3

Hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts sieht § 6 vor, dass Elterngeld im Laufe des Lebensmonats gezahlt wird, für den es bestimmt ist. Dies dient dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Denn eine Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Auszahlung des Elterngeldes bereits zu Beginn der Lebensmonate würde vor dem Hintergrund des jeweils durch den Tag der Geburt individuell festgelegten Anspruchsbeginns den Verfahrensablauf erschweren.[1]

 

Rz. 4

Damit weicht der Gesetzgeber von § 41 SGB I ab, wonach bei fehlenden anderweitigen Regelungen in den besonderen...

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Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.[1] § 6 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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