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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unten denen in einem Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktienG eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) gebildet werden kann (Abs. 1). Abs. 2 enthält Regelungen betreffend die Mitgliederzahl, Abs. 3 regelt die Gewichtung der Stimmen in der KJAV.

 

Rz. 2

§ 73a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in das BetrVG aufgenommen. Die Regelung soll ermöglichen, dass auch auf Konzernebene ein betriebsverfassungsrechtliches Organ gebildet werden kann, welches speziell die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden vertritt.[1] Die Bildung der KJAV ist freiwillig.

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält zwingendes Recht. Sie kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die in Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4 – 6 BetrVG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine vom Gesetz abweichende Mitgliederzahl und Stimmengewichtung zu regeln.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 73a BetrVG Rz. 1.
[2] S. dazu unten Rzn. 20 ff.

2 Stellung der KJAV

2.1 Gegenüber den GesJAV

 

Rz. 4

Die KJAV steht neben den JAV in den einzelnen, zum Konzern gehörenden Unternehmen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns betreffen und die nicht durch die GesJAV in den einzelnen Konzernunternehmen, sondern auf Konzernebene geregelt werden. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen KBR und GesBR gem. § 54 BetrVG.[1]

[1] S. daher im Einzelnen Kommentierung oben zu § 54 BetrVG.

2.2 Gegenüber dem KBR

 

Rz. 5

Die KJAV hat im Verhältnis zum KBR dieselbe Stellung wie die GesJAV zum GesBR.[1] Auch die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem KBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ mit selbst...

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