1 Allgemeines
Rz. 1
§ 72 enthält Regelungen über die Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1), die Mitgliederzahl (Abs. 2), die Bestellung von Ersatzmitgliedern (Abs. 3), die Möglichkeit der Gestaltung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Abs. 4 – 6), die Stimmengewichtung in der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV, Abs. 7) sowie zur Einbeziehung von Jugendlichen und Auszubildenden, die in Gemeinschaftsbetrieben beschäftigt werden (Abs. 8). Die Vorschrift lehnt sich insoweit an § 47 BetrVG, der die Bildung des Gesamtbetriebsrats (GesBR) regelt, an.
Rz. 2
Die GesJAV soll dazu dienen sicherzustellen, dass auch auf Unternehmensebene ein Gremium zur Wahrnehmung der Belange und Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden besteht.
Gem. § 72 Abs. 1 ist eine GesJAV zu bilden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVen gewählt sind.
Rz. 3
Die Vorschrift enthält zwingendes Recht. Sie kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die in Abs. 4 – 6 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine vom Gesetz abweichende Mitgliederzahl festzulegen.
2 Stellung der GesJAV
2.1 Gegenüber den JAV
Rz. 4
Die GesJAV steht neben den JAVen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen GesBR und BR gem. § 50 BetrVG.
2.2 Gegenüber dem GesBR
Rz. 5
Die GesJAV hat im Verhältnis zum GesBR dieselbe Stellung wie die JAV zum BR. Auch die GesJAV ist kein selbsts...