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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

Dr. Yannick Peisker, Dr. Verena Steenfatt
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

In Anlehnung an die für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften (§§ 47 Abs. 2 bis 9 BetrVG) regelt § 55 BetrVG für den Konzernbetriebsrat die Mitgliederzahl und Zusammensetzung, die Bestellung von Ersatzmitgliedern und die Stimmengewichtung. Bei der in § 55 Abs. 1 Satz 2 BetrVG normierten angemessenen Berücksichtigung der Geschlechter handelt es sich allerdings um eine Sollvorschrift, sodass die Nichtbeachtung keine Rechtsfolgen auslöst.[1]

 

Rz. 2

Mit Ausnahme der Möglichkeit einer abweichenden Festlegung der Anzahl der Konzernbetriebsratsmitglieder durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung stellen die Regelungen des § 55 BetrVG zwingendes Recht dar.[2]

 

Rz. 3

Im SprAuG finden sich vergleichbare Regelungen in § 21 Abs. 2 bis 4 SprAuG. Dagegen enthält das BPersVG keine entsprechenden Regelungen. Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sind die in § 73a Abs. 2 bis 4 BetrVG getroffenen Bestimmungen zu beachten.[3]

[1] ErfK/Koch, § 55 BetrVG Rz. 1; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 55 BetrVG Rz. 2; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 1.
[2] Fitting, § 55 BetrVG, Rz. 2; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 15.
[3] Näher dazu Heise, § 73a BetrVG Rzn. 6 ff.

2 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats

2.1 Entsendung

 

Rz. 4

Der Gesamtbetriebsrat jedes Konzernunternehmens – also auch des herrschenden Unternehmens – hat zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierdurch wird zugleich die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats festgelegt. Treten in den Konzern weitere Unternehmen hinzu, haben diese ebenfalls Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, sodass sich die Mitgliederzahl entsprechend erhöht.[1]

 

Rz. 5

Ist in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat existent, der die Arbeitnehmer des Unternehmens repräsentiert, so entsendet dieser nach § 54 Abs. 2 BetrVG zwei Mitglieder in ...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
Betriebsverfassungsgesetz / § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

  (1) 1In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. 2Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.  (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu ...

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