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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 46 Beauftragte der Verbände / 3 Unterrichtung der Gewerkschaften

Dr. Cornelia Feldmann
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Rz. 11

Nach § 46 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt für sämtliche Betriebs- und Abteilungsversammlungen.

 
Hinweis

Die Informationspflicht gilt nur für die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften. Das heißt, dass mindestens ein Mitglied des Betriebsrats in dieser Gewerkschaft organisiert sein muss. Sofern eine Gewerkschaft zwar im Betrieb, nicht aber im Betriebsrat vertreten ist, ist diese mithin nicht zwingend von der Betriebs- oder Abteilungsversammlung zu informieren. Allerdings ist der Betriebsrat berechtigt, auch diese Gewerkschaften zu unterrichten.

 

Rz. 12

Die Mitteilung muss den genauen Zeitpunkt der Versammlung und die für die Versammlung vorgesehene Tagesordnung enthalten. Darüber hinaus muss – auch wenn der Wortlaut der Norm anderes vermuten lässt – der Versammlungsort mitgeteilt werden.[1] Auch eintretende Änderungen sind der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft mitzuteilen.

 

Rz. 13

Rechtzeitig ist die Unterrichtung nur, wenn der Gewerkschaft noch genügend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung verbleibt, sie insbesondere die Teilnahme eines Beauftragten noch ohne Weiteres organisieren kann. Bei kurzfristigen Einberufungen muss die Benachrichtigung unverzüglich erfolgen..

 

Rz. 14

Ferner muss die Unterrichtung schriftlich erfolgen. Der Schriftform genügt es dabei, wenn der Gewerkschaft die Sitzungsniederschrift über den Einberufungsbeschluss mit Zeit, Ort und Tagesordnung der geplanten Betriebsversammlung übermittelt wird. Auch ein Telefax wahrt die Schriftform (vgl. BAG Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 43/01[2] für die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat).

[1] Fitting, § 46 BetrV...

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