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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 19 Wahlanfechtung

Dietmar Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 19 BetrVG regelt die Anfechtung der Betriebsratswahl. Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für die Anfechtung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.[1] Sie gelten hingegen nicht für die Bildung von Betriebsratsausschüssen, für die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung. All diese Gremien werden nicht durch Wahl, sondern durch Beschluss bestellt. Diese Beschlüsse sind nach allgemeinen Regeln anfechtbar.

Anfechtbare Betriebsratswahlen sind wirksam, solange durch Gericht nicht die Unwirksamkeit festgestellt ist. Nicht gesetzlich geregelt ist der darüber hinausgehende Fall, dass die Betriebsratswahl per se nichtig ist. Die Regeln für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl wurden vielmehr von Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelt.

Stellt der Wahlvorstand selbst einen Fehler im laufenden Wahlverfahren fest, der zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt, hat er ihn zunächst unverzüglich zu korrigieren, wenn dies im Rahmen der laufenden Wahl möglich ist; andernfalls hat er die Wahl abzubrechen[2] und ein neues Wahlverfahren einzuleiten.

[1] § 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
[2] BAG, Beschluss v. 27.1.1993, 7 ABR 37/92.

2 Anfechtung der Betriebsratswahl

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Betriebsratswahl sind in § 19 Abs. 1 BetrVG geregelt. Es muss ein

  • Verstoß gegen wesentliche Vorschriften

    • über das Wahlrecht,
    • die Wählbarkeit oder
    • das Wahlverfahren

    vorliegen.

  • Außerdem muss möglich sein, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst wurde.
 

Rz. 3

Nach dem Gesetz besteht die Anfechtungsmöglichkeit nur, wenn gegen Vorschriften über das Wahlverfahren, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verstoßen wird, die wesentlich sind. Nicht jeder Verfahrensverstoß führt daher zur Anfechtbarkeit ...

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