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Betriebsratswahl

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Betriebsratswahl ist eine demokratische und geheime Wahl in Betrieben, in deren Verlauf die Belegschaft die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats wählt. Dabei gibt es verschiedene Wahlverfahren, die je nach Betriebsgröße einzuhalten sind. In kleineren Betrieben kann der Betriebsrat in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Möglich sind grundsätzlich die Verhältniswahl mit verschiedenen Vorschlagslisten und die Mehrheitswahl (Personenwahl) bei nur einer Vorschlagsliste.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl finden sich in den §§ 7–20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der Wahlordnung zum BetrVG (WO BetrVG).

Arbeitsrecht

1 Wahlberechtigung

Der Betriebsrat wird von den Arbeitnehmern gewählt. Das aktive Wahlrecht haben alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, und zwar unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.[1] Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören auch Auszubildende, u. U. Anlernlinge, Volontäre, Praktikanten, Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb tätig sind, Außendienstmitarbeiter und in Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer.[2] Auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, sind ebenfalls (im Entleiherbetrieb) wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer zählen auch bei der Ermittlung der Betriebsgröße mit.[3] Dies hat der Gesetzgeber nun auch bei der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) berücksichtigt. § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG regelt, dass, soweit Bestimmungen des Betri...

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