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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4.1.2 Abwicklungsvertrag

Prof. Dr. Mark Lembke
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Rz. 32

Davon abzugrenzen ist der sog. Abwicklungsvertrag, bei dem das Arbeitsverhältnis aufgrund eines anderen Beendigungsgrunds – meist einer Kündigung – endet und die Parteien die anderweitige Beendigung kraft Einigung unstreitig stellen.[1] Ferner werden im Abwicklungsvertrag üblicherweise die Abwicklungsmodalitäten, d. h. die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung geregelt. Sofern der Abwicklungsvertrag nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG abgeschlossen wird, droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit hinsichtlich seines Arbeitslosengeldanspruchs nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (vgl. Rz. 44 ff.).

 

Rz. 33

Der Abwicklungsvertrag fällt nicht unter das gesetzliche Schriftformerfordernis[2], da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Vereinbarung der Parteien herbeigeführt wird und daher die Warn- und Beweisfunktion der Norm nicht eingreift. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien im Kündigungsschutzverfahren darauf einigen, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Nicht überzeugend ist hingegen die Auffassung des BAG, § 623 BGB gelte jedenfalls für solche Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden. Entscheidend sei, ob aufgrund des Vertrags die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unausweichlich eintrete.[3] Mittlerweile formuliert das BAG diesbezüglich deutlich zurückhaltender: Zwischen Kündigung und Klageverzicht sei ein Zusammenhang erforderlich, der die Annahme rechtfertige, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Allein die zeitlic...

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