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Strafzumessung bei Steuerdelikten

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Leitsatz

Eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bedingt in der Regel eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

 

Sachverhalt

Die Angeklagten führten in wechselnder Beteiligung in den 90er Jahren mit zahlreichen Unternehmen Bauleistungen aus, wobei erhebliche Umsatzsteuerbeträge verkürzt wurden. Teilweise wurden im Zusammenhang mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung Umsätze "schwarz" erzielt, teilweise Betriebsausgaben mit Scheinrechnungen fingiert.

Das LG hat die Angeklagten – unter anderem wegen des Zeitablaufs seit der Tatbegehung – zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Sie führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

 

Entscheidung

Bereits in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger dem Fiskus rechtmäßig erzielte Einkünfte verschweigt, um sie ungeschmälert für sich verwenden zu können, ist es nach Meinung des BGH äußerst fraglich, ob eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe[1] noch dem Unrechtsgehalt einer Steuerhinterziehung gerecht werden kann, wenn der Hinterziehungsschaden deutlich im Millionenbereich liegt. Dies könne man nur dann uneingeschränkt bejahen, wenn erhebliche Strafmilderungsgründe vorhanden seien, beispielsweise eine weitgehende Schadenswiedergutmachung.

Im vorliegenden Fall haben aber zumindest die angeklagten Betreiber der betroffenen Unternehmen allein von dem Handel mit Scheinrechnungen gelebt und damit die "Steuerhinterziehung als Gewerbe" betrieben[2]. Einen gerechten Schuldausgleich stellen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren jedenfalls dann grundsätzlich nicht mehr dar, wenn die Täter mit einem auf Dauer angelegten, gut organisierten und an veränderte Umstände anpassungsfähigen kriminellen Hinterziehungssystem jahrelang di...

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