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Störende Küchengerüche

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Leitsatz

Soweit Küchengerüche, wenn sie durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigen, auch als ortsüblich zu beurteilen sind, hindert dies nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren - etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube - zu reduzieren. Insoweit gelten für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.

 

Sachverhalt

Aus der unter den Schlafräumen einer Penthousewohnung gelegenen Küche einer anderen Wohnungseigentümerin drangen insbesondere dann, wenn diese die Fenster zum Lüften geöffnet hatte, derart intensive Küchengerüche in die obenliegenden Gemächer, daß sich diese gar in den Gardinen und der Bettwäsche des Penthouseeigentümers festgesetzt hatten. Derart von Geruchsemissionen gestört, beschritt dieser nun den Rechtsweg mit dem Ziel, die Köchin zum Einbau einer Dunstabzugshaube zu verpflichten …

 

Entscheidung

… und bekam recht. Da die betreffende Wohnungseigentümerin wohl nicht zu bewegen war, künftig auswärts essen zu gehen, mußte die Dunstabzugshaube eingebaut werden.

Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus Nachteile erwachsen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob Küchengerüche einen solchen Nachteil darstellen können. Hierbei war zu berücksichtigen, daß für die Annahme eines erheblichen Nachteils nicht jede unerhebliche Beeinträchtigung ausreicht, jedoch auch unwägbare Emissionen wie Gerüche grundsätzlich für die Annahme eines Nachteils genügen.

Geruchsbelästigungen sind danach nur dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein durchsc...

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