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Stimmverbot beim Eigentümer-Verwalter

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Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist, ist weder stimmberechtigt noch befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten, wenn seine Abberufung aus wichtigem Grund zur Beschlussfassung steht.

 

Fakten:

Zumindest wenn seine Abberufung aus wichtigem Grund zur Beschlussfassung steht, kann der Eigentümer, der gleichzeitig als Verwalter fungiert, nicht "Richter in eigener Sache" sein. Steht also seine Abberufung aus wichtigem Grund an, hat er weder ein eigenes Stimmrecht, noch kann er einen anderen Wohnungseigentümer bei dessen Stimmabgabe vertreten. In soweit ist die Interessenlage vergleichbar mit den Stimmrechtsverboten im Gesellschaftsrecht, wonach ein Gesellschafter immer dann nicht stimmberechtigt ist, wenn ihm eine Rechtsposition aus wichtigem Grund entzogen werden soll. Auch hier erscheint es genauso als unerträglich, dass ein Gesellschafter mit der eigenen Stimme in seiner Rechtsposition verbleiben kann, obwohl er eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wie auch dass ein Wohnungseigentümer und Verwalter trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes mit seiner eigenen Stimme im Verwalteramt verbleiben könnte. Der Sinn des Stimmrechtsausschlusses des Verwalters liegt jedenfalls darin, dass er wegen seiner privaten Sonderinteressen nicht auf die Beschlussfassung einwirken soll.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2001, 3 Wx 174/01

Fazit:

Keine Chance haben hier im übrigen auch die findigen Verwalter, die mit der Durchführung der Eigentümerversammlung einen ihrer Mitarbeiter betrauen. Auch dieser unterliegt in einem derartigen Fall selbstverständlich einem Stimmverbot.

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