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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 40 Ermittlung des Vergleichswerts

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Schrifttum:

Kutscher, Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften, DStZ 1970, 257.

I. Zweck der Vorschrift und Übersicht

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 40 BewG regelt die Umrechnung der Vergleichszahlen für die landwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in absolute Zahlen. Die Vorschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf die Technik der Ermittlung und ergänzt und vervollständigt damit die materiell-rechtlichen Regelungen des § 36 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift gilt generell für alle Nutzungen, für die der Vergleichswert im vergleichenden Verfahren über eine Vergleichszahl (vgl. § 38 BewG) ermittelt wird. § 40 BewG drückt darüber hinaus die Vorstellungen des Gesetzgebers über ein zutreffendes Niveau der Ertragswerte aus. Insoweit geht die Bedeutung der Vorschrift über den rein technischen Bereich hinaus und wird zudem dadurch erweitert, dass die Grundsätze des § 40 BewG auch im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG berücksichtigt werden müssen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist in fünf Absätze gegliedert. Abs. 1 regelt allgemein die Ermittlung der Vergleichswerte. Abs. 2 weist diesen Vergleichswerten bei der landwirtschaftlichen, weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung einen realen und verbindlichen Ertragswert zu. Abs. 3 ergänzt Abs. 2 insoweit, als er die Behandlung von Hof- und Gebäudeflächen, Hausgärten, Wirtschaftswegen, Hecken, Gräben, Grenzrainen und dergleichen regelt. Über Abs. 4 wird eine Auskunftspflicht des Finanzamtes gegenüber dem Betriebsinhaber verankert. In Abs. 5 schließlich werden Regelungen für bestimmte Sondernutzungen getroffen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 40 Abs. 1 und 2 BewG sind nicht in jeder Hinsicht verständlich. Dies beruht darauf, dass in § 38 BewG eine Aussage darüber fehlt, auf welche Fläche sich die...

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  Gesetzestext  (1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz ...

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