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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Zurechnung bei Erbengemeinschaften

Loose
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Rz. 60

[Autor/Stand] War der Erblasser Alleineigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft in Vertretung aller Miterben zuzurechnen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BewG). Die Regelung erfolgte durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[2] (s. Rz. 6). Die Erbengemeinschaft erlangt insoweit steuerrechtliche Rechtsfähigkeit[3] und kann ggf. gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen oder klagen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 155 BewG; Einzelheiten s. § 155 BewG Rz. 45 ff.). Im Feststellungsbescheid wird aber keine Entscheidung darüber getroffen, welcher Anteil den einzelnen Miterben zuzurechnen ist. Diese Entscheidung wird erst im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung getroffen.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Auch wenn der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber der Erbengemeinschaft für die Miterben erfolgt, muss dem Bescheid klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten.[5] Lässt sich dem Feststellungsbescheid nicht entnehmen, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten, ist er mangels Angabe des Inhaltsadressaten nichtig (§ 125 Abs. 1 AO).[6] Inhaltsadressat der Feststellung des Grundbesitzwerts (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) ist der Erbe, für dessen Besteuerung die Wertfeststellung von Bedeutung ist. Die Feststellung erfolgt zwar gegenüber einer Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben, Inhaltsadressaten der Feststellung bleiben aber die Miterben. Ausreichend ist, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben.[7] Werden im Feststel...

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