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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / d) Zurechnungsfeststellung

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 136

[Autor/Stand] Im Feststellungsbescheid über einen Einheitswert ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Grundsätzlich wird der Gegenstand dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet, es sei denn, dass ein Dritter als wirtschaftlicher Eigentümer[2] anzusehen ist. Die steuerliche Zurechnung kann auch an ein Gebilde erfolgen, das bürgerlich-rechtlich nicht Träger von Rechten und Pflichten ist und daher nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Hierzu gehören z.B. nicht rechtsfähige Stiftungen oder Vermögensmassen[3]. Das gilt jedoch nur dann, wenn diese Rechtsgebilde selbständig steuerrechtsfähig sind und der Einheitswert Grundlage für die Besteuerung dieser Rechtsgebilde ist. Fehlt im Bescheid die Zurechnung auf die Beteiligten, kann sie in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Vor dem Wegfall der Vermögensteuer waren in den Einheitswertbescheiden grundsätzlich die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Zurechnungsbeteiligte anzugeben. Das beruhte auf der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die davon ausging, dass die Gesellschaften als solche nicht vermögensteuerpflichtig waren und deshalb der Feststellungsbescheid analog zum Gewinnfeststellungsbescheid bei der Ertragsbesteuerung an die Gesellschafter zu richten war.[5] Zur Kennzeichnung dieser Inhaltsadressaten sollte es allerdings genügen, wenn der Bescheid als Sammelbezeichnung an die Personengesellschaft gerichtet wurde, die Gesellschafter aber aus dem Bescheid einzeln ersichtlich waren.[6] Grundbesitz war fast ausnahmslos den Gesellschaftern oder Miteigentümern zuzurechnen.[7]

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Nach dem Wegfall der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens...

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