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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 6. Steuerbefreiung des Vorerwerbs

Hans-Werner Högl
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Rz. 69

[Autor/Stand] War die Steuerpflicht durch eine sog. qualitative ( zur quantitativen s. Rz. 77) Steuerbefreiung ausgeschlossen (z.B. die Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG, die Schuldbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Unterhalts- oder Ausbildungszuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG und die üblichen Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG), und Steuerleistungen von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt keine Zusammenrechnung.[2]

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Eine qualitative Steuerbefreiung liegt dann vor, wenn der Erwerb wegen seiner besonderen Art oder wegen seines besonderen Objekts unabhängig von dessen Wert steuerfrei bleibt.

 

Beispiel:

H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Entlastungsvorschrift des § 13a ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen innerhalb von 10 Jahren nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann.[5] Der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags kann nicht noch für den Letzterwerb in Anspruch genommen werden (s. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG).[6] Auch nicht nachträglich, wenn die Vergünstigungen im Rahmen des Vorerwerbs nicht berücksichtigt wurden. Andernfalls würde die Bestandskraft des Steuerbescheids über den Vorerwerb durchbrochen[7]

 

Rz. 72

[Autor/Stand] § 13a ErbStG ist bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde.[9]

 

Rz. 73

 

Beispiel:

H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Ist ein Vorerwerb nach § 19a ErbStG begünstigt, so sind zuerst die Erwerbe zusammenzurechnen. § 14 ErbStG ist insofern vorrangig. Anschließend ist die Tarifermäßig...

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