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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 6. Regelbewertung

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 541

[Autor/Stand] Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich dadurch ergibt, dass die Normalverzinsung und der Ertragshundertsatz der zu bewertenden Anteile an der Gesellschaft (berechnet auf einen Zeitraum von fünf Jahren) einander gegenübergestellt werden. Liegen die Erträge der Gesellschaft unter der Normalverzinsung, wird der Vermögenswert entsprechend ermäßigt, liegt der Ertragshundertsatz darüber, wird der Vermögenswert entsprechend erhöht (R 97 Abs. 1 ErbStR 2003).

 

Rz. 542

[Autor/Stand] Sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn das Nennkapital noch nicht voll eingezahlt ist. Dabei ist unerheblich, ob mit der Einzahlung des Restkapitals noch zu rechnen ist. Nur wenn sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn aufgrund ausdrücklicher Regelung in der Satzung der Gesellschaft nach der Höhe des jeweils eingezahlten Kapitals richten, wie z.B. bei manchen Versicherungsgesellschaften, sind Vermögen und Jahresertrag nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern mit dem tatsächlich eingezahlten Kapital zu vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann nicht für 100 Einheiten (DM/Euro) des Nennkapitals, sondern für 100 Einheiten (DM/Euro) des eingezahlten Kapitals. Ein bei der Gründung der Gesellschaft gefordertes Aufgeld bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht.[3]

 

Rz. 543

[Autor/Stand] Nach § 113a BewG wurde der Wert der in § 11 Abs. 2 BewG bezeichneten Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften gesondert und einheitlich nach § 179 AO festgestellt. Einzelheiten, vor allem die Erklärungspflicht der Gesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, waren in der zu § 113a BewG ergangenen AntBewVO geregel...

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