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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 5. Streitwert ab dem 1.1.1997

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 316

[Autor/Stand] Nach Wegfall der Vermögensteuer mit Ablauf des Jahres 1996 hat die Einheitsbewertung des Grundbesitzes nur noch Bedeutung für die Grundsteuer. In Anlehnung an die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung[2] ist der Streitwert dementsprechend auf die Auswirkung bei der Grundsteuer zu beschränken. Geht man für Grundstücke von einer Steuermesszahl von 3,5 v.T.[3], einem durchschnittlichen Hebesatz in 1997 von 350 v.H.[4] und einer Wirkungsdauer von drei Jahren aus, so ergibt sich ein Streitwert von (3,5 × 350 × 3 =) 36,75 v.T. des umstrittenen Wertunterschieds, also rd. 40 v.T.

 

Rz. 317

[Autor/Stand] Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt die Steuermesszahl 6 v.T.[6] und der durchschnittliche Hebesatz 1997 275 v.H.[7], so dass sich bei einer angenommenen Wirkungsdauer von drei Jahren ein Streitwert von rund 50 v.T. ergibt.

 

Rz. 318

[Autor/Stand] Realistischer ist es allerdings, in Abkehr von der bisherigen Beurteilung und in Anlehnung an § 21 Abs. 1 BewG von einer durchschnittlichen Wirkungsdauer der Einheitswertbescheide für die Grundsteuer von sechs Jahren auszugehen, so dass die Streitwerte rd. 80 v.T. für Grundstücke, und 100 v.T. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe betragen. Hierbei wurde jedoch noch nicht berücksichtigt, dass seit dem Jahr 1997 die Hebesätze kontinuierlich angestiegen sind. Für die Grundsteuer A dürfte der Durchschnittssatz inzwischen bei gut 300 Punkten und bei der Grundsteuer B bei über 400 Punkten liegen.

 

Rz. 319

[Autor/Stand] Für nach dem 1.1.1974 anhängig gewordene Finanzgerichtsverfahren beträgt der Streitwert nach § 52 Abs. 4 GKG mindestens 1 000 EUR. Für Verfahren, die nach dem 31.7.2013 anhängig geworden sind, beträgt der Streitwert davon abweichend mindestens 1 500 EUR.[10] Ausgehend von diesem Betrag ...

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