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Sondernutzungsrecht beeinträchtigt Zufahrt zu Garage

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Vom Grundbuchamt – zu Unrecht – beanstandete Eintragung eines Sondernutzungsrechts (hier: Zufahrtsbehinderung zum Garagensondereigentum des einen von 2 Miteigentümern)

 

Normenkette

§§ 13, 15 WEG; § 71 Abs. 1 GBO

 

Kommentar

  1. Mit notariellem Vertrag räumten beide Doppelhauswohnungseigentümer einem Eigentümer ein Sondernutzungsrecht auf einer näher bezeichneten Grundstücksfläche ein. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt verneinte in einem Schreiben die Eintragung und monierte, dass durch die Einräumung des Sondernutzungsrechts dem anderen Eigentümer die Zufahrt zu seiner Garage unmöglich werde.
  2. Die Beschwerde hiergegen nach § 71 Abs. 1 GBO wurde vom Senat als unzulässig erklärt, da das Schreiben keine einem Rechtsmittel unterliegende Entscheidung, insbesondere keine mit einer Beschwerde angreifbare Zwischenverfügung sei. Von einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung sei dann auszugehen, wenn ein Eintragungshindernis vorliege und der entsprechende Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden könne. Insoweit könne dann das Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts hinwirken, welche dann erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderungen sein soll, ggf. auch in Änderung der Teilungserklärung (vgl. BayObLG, DNotZ 1989 S. 373 und MDR 1992 S. 772). Das vorliegende Schreiben des Grundbuchamts war nur die inhaltliche Mitteilung einer Rechtsansicht ohne Hinweis, wie ein etwaiger Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt werden könnte; damit war die Beschwerde zurückweisungsreif, da sie auf Vornahme materiell-rechtlicher Rechtsgeschäfte gerichtet war, die nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein können und wohl auch vom Grundbuchamt nur als rechtliche Hinweise gedacht waren.
  3. Vorsorglich hinzuweisen ist auch darauf, dass dem Eint...

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