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Sommer, SGB XI § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung / 2.4 Entsprechende Anwendung der §§ 84 bis 86 (teilweise)

Christian Lehmann
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Rz. 16

Mit dem Verweis in Abs. 3 auf § 84 Abs. 4 Satz 2 stellt der Gesetzgeber sicher, dass zur Berechnung der Vertragsleistungen (ambulante Pflegeleistungen) nach diesem Gesetz ausschließlich die Vergütungen nach Abs. 3 verwendet werden dürfen.

 

Rz. 17

Als entsprechend anwendbar wird ebenfalls § 85 Abs. 3 bis 7 sowie § 86 erklärt.

Damit wird festgelegt, dass auch die Vergütung nach dieser Vorschrift im Rahmen einer Vereinbarung und prospektiv zustande kommen muss.

Wie im Pflegesatzverfahren nach § 85 (stationäre Pflege) hat der Träger des Pflegedienstes auch nach dieser Vorschrift auf Verlangen der anderen Vertragspartei Art, Inhalt und Umfang der Leistungen durch geeignete Leistungsnachweise einschließlich Pflegedokumentation, unterstützt durch Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegedienstes, darzulegen (§ 85 Abs. 3).

Auch die übrigen Verfahrensgrundsätze der Abs. 4 bis 7 in § 85, u.a.

  • Einigung, Mehrheit der Kostenträger,
  • Schriftform der Pflegesatzvereinbarung,
  • schriftliche Verhandlungs- und Abschlussvollmacht,
  • Frist von 6 Wochen,
  • Konfliktlösung durch unabhängige Schiedsstelle,
  • Verbot der Rückwirkung von Pflegesätzen,

sind in Vergütungsverhandlungen zu beachten.

 

Rz. 18

Der Hinweis auf § 86 gibt dem ambulanten Pflegedienst letztlich die Möglichkeiten zu seiner Vertretung durch Pflegesatzkommissionen.

Die Änderung des § 86 Abs. 2 durch das 1. SGB XI-ÄndG gilt auch für die ambulanten Pflegedienste. Das bedeutet, dass, abgesehen von der räumlichen Eingrenzung der Verhandlungskommissionen (Abs. 2 Satz 1), die Pflegedienste zur Unterschreitung der vereinbarten Preise befugt sind (Abs. 2 Satz 2).

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