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Sommer, SGB V § 65c Klinische Krebsregister / 2.5 Finanzierung (Abs. 4)

Norbert Finkenbusch
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2.5.1 Feststellung der Förderfähigkeit (Satz 1)

 

Rz. 42

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entscheiden gemeinsam und einheitlich über die Förderfähigkeit eines klinischen Krebsregisters. Dazu ist ein wirksamer Antrag des Krebsregisters erforderlich.

 

Rz. 43

Die Regelung bildet die Grundlage für die Finanzierung des Betriebs klinischer Krebsregister (BT-Drs. 17/11267 S. 30). Die Feststellungen bilden die formelle Voraussetzung für die Finanzierung des Betriebs klinischer Krebsregister durch die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Rz. 44

Adressat des Antrags sind die

  • Landesverbände der Krankenkassen (§ 207 Abs. 1),
  • Krankenkassen, die die Aufgaben eines Landesverbands wahrnehmen (§ 207 Abs. 4) und
  • Ersatzkassen (§ 168),

deren örtliche Zuständigkeit sich auf den Zuständigkeitsbereich des Krebsregisters erstreckt.

 

Rz. 45

Auf der Landesebene sind die Krankenkassen in Arbeitsgemeinschaften organisiert (§ 219). Mangels öffentlich-rechtlicher Ermächtigung haben diese die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gemeinsame Beschlussfassung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag (z. B. Beschlussfassung der Anwesenden in einer Versammlung). Der Beschluss über die Förderfähigkeit ist einheitlich zu fassen. Damit ist die Förderfähigkeit nur dann wirksam beschlossen, wenn jeder Landesverband seine Stimme abgibt und es keine Stimmenthaltungen oder Gegenstimmen gibt.

 

Rz. 46

Durch den Beschluss wird festgestellt, dass

  • das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen erfüllt (vgl. Rz. 27, 28 f.) und
  • im entsprechenden Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.

Der Beschluss ist für die beteiligten Krankenkassen bindend.

 

Rz. 47

Neben der Förderfähigkeit werd...

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