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Sommer, SGB V § 47b Höhe und Berechnung des Krankengelde ... / 2.2.3 Saison-Kurzarbeitergeld

Siegfried Wurm
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Rz. 28

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und wird gemäß § 101 SGB III in Betrieben des Baugewerbes wegen eines Arbeitsausfalls infolge schlechten Wetters innerhalb des Zeitraumes vom 1.12. bis 31.3. gezahlt (Gerüstbau ggf. abweichend in der Zeit vom 1.11. bis 31.3.; vgl. § 133 SGB III).

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird gemäß § 325 Abs. 3 SGB III jeweils für den Kalendermonat beantragt und gewährt. Von daher wird die Voraussetzung "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld" immer dann erfüllt, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum (also auch an dem Tag, an dem dieser beginnt = "1. Tag des Kalendermonats") eintritt. Maßgebend ist somit jeweils der "1. Tag des Kalendermonats", in dem die betriebliche Saison-Kurzarbeit erfolgt (vgl. Ziff. 2.1.1.1.2.6.4 des GR v. 3.12.2020). Ein Arbeitnehmer erkrankt also während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag seiner Arbeitsunfähigkeit in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Ausfalltag ist.

Analog dem Kurzarbeitergeld wegen betrieblicher wirtschaftlicher Gründe bzw. einem unabwendbaren Ereignis (§ 96 SGB III) besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld auch, wenn der Arbeitnehmer zeitgleich mit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III).

Im Übrigen wird die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld und Krankengeld genauso behandelt wie bei dem Kurzarbeitergeld aus wirtschaftlichen Gründen bzw. einem unabwendbaren Ereignis. Dabei ist zwischen folgende...

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