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Sommer, SGB V § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnung ... / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 1

Mit dem 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist die ursprünglich auf den 1.1.1992 festgelegte erhöhte Zuzahlungspflicht um 1 ½ Jahre hinausgeschoben und gleichzeitig verringert worden.

Eine grundlegende Änderung mit Abkehr von diesem Zahlungssystem hatte das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG (BGBl. I S. 2266) gebracht. Dadurch wurde erstmals eine einheitliche Zuzahlungsregelung für alle zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel eingeführt. Die Höhe der Zuzahlung wurde ab 1993 zunächst übergangsweise nach der Höhe des Apothekenabgabepreises gestaffelt. Erst ab 1994 orientierte sich die Staffelung an der verordneten Packungsgröße.

 

Rz. 2

Abs. 3 ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) neu gefasst und inhaltlich verändert worden. Gleichzeitig ist (der frühere) Satz 1 des Abs. 4 ersatzlos entfallen.

Abs. 1 und die Höhe der Zuzahlungen in Abs. 3 sind durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1518) geändert worden.

Abs. 1 Satz 2 ist durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) angefügt worden. Durch eben dieses Gesetz ist auch die Höhe der Zuzahlungsbeträge nach Abs. 3 geändert worden. Abs. 3 Satz 3 ist als Folgeregelung zu Abs. 1 Satz 2 ebenfalls neu aufgenommen worden.

 

Rz. 3

Erneut ist Abs. 1 Satz 1 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) inhaltlich angepasst worden. Die Änderung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der ebenfalls durch dieses Gesetz eingeführte § 33a die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung beinhaltet und künftig nur noch die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen. Das Inkrafttreten des Abs. 1...

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