1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) gemäß Art. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 19.12.2019 neu eingefügt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) zum 26.3.2024.
Rz. 2
Innovative Versorgungsstrukturen sind ohne weitere Digitalisierung nicht realisierbar. "Gesundheit-Apps" werden zunehmend allgemein zugänglich offeriert und erweisen sich bei Gebrauch als umfassende Datensammler, insbesondere medizinisch relevanter Daten ihres Benutzers. Ihre Qualität ist für den Benutzer so ohne weiteres kaum messbar, noch undurchsichtiger bleibt zumeist, wie es um Datensicherheit und Datenschutz der gespeicherten Informationen bestellt ist. Die Angaben der Hersteller in Bezug auf Leistungen der Anwendung sind ebenso wenig verlässlich wie die hinsichtlich des Datenschutzes. Aus der subjektiven Bewertung anderer Nutzer lassen sich derartige Fragen ebenfalls seriös keineswegs beantworten.
Allerdings eröffnet die Nutzung digitaler Anwendungen vielfältige Möglichkeiten, Krankheiten zu erkennen und behandeln sowie die Versicherten auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen. Zudem wird die Gesundheitsversorgung der Zukunft noch stärker an digitale Transformation gebunden sein. Folgerichtig hat daher der Gesetzgeber erkannt, dass eine bessere Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und Planung unter Wahrung des Identitätsschutzes der betroffenen Personen in einem stark gegliederten Gesundheitswesen eine besondere Herausforderung darstellt. Mit dem Gese...