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Sommer, SGB V § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 298 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Es wird die versichertenbezogene Datenübermittlung in einem Prüfverfahren geregelt. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) mit Wirkung zum 1.7.1994 geändert. Die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen ist auch für die Beurteilung der Qualität der ärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweisen zulässig.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von versichertenbezogenen Angaben bei Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Qualität an die Prüfungsstellen (§ 106c) oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 135b Abs. 2 Satz 1). Der Begriff "Angaben" umfasst sowohl Originalbelege (Abrechnungs- und Überweisungsscheine sowie Verordnungsvordrucke) als auch auf Datenträgern gespeicherte Daten der Versicherten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 298 Rz. 7 m. w. N.).

2 Rechtspraxis

2.1 Übermittlung personenbezogener Daten in Prüfverfahren

 

Rz. 3

Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 296 dar. Nach § 296 sind und dürfen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lediglich Daten ohne konkreten Bezug zu einem Versicherten übermittelt werden. § 298 ermöglicht demgegenüber weitergehend die auch personenbezogene Offenbarung von Krankheitsdaten des Versicherten durch Vorlage der Originalbelege von Abrechnungs- und Überweisungsscheinen sowie Verordnungen über die durchgeführten Behandlungen für das Prüfverfahren (BT-Drs. 11/3480 S. 70). Zu offenbaren sind auch digitale Daten des Versicherten.

 

Rz. 4

Mit dem Prüfverfahren ist nicht nur das Verfahren über die Wirtscha...

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Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu ...

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