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Sommer, SGB V § 295 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 295 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat zum 1.1.1993 mit dem neuen Abs. 1 Nr. 1 die gesetzlich normierte Verpflichtung eingeführt, auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse die Diagnosen aufzuzeichnen. Die bisherigen Nr. 1 und 2 wurden zu Nr. 2 und 3. Abs. 1 wurde ferner um die Sätze 2 und 3 ergänzt; Abs. 2 ordnete die fallbezogene Angabe abgerechneter Leistungen an. Mit Wirkung zum 1.7.1994 wurden durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) Abs. 1a und 2a eingefügt. Ergänzt wurde außerdem Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der nunmehr vorsah, dass auch Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 auf Abrechnungsunterlagen und Vordrucken aufzuzeichnen und zu übermitteln sind.

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 1 die Sätze 3 und 4 eingefügt, der bisherige Satz 3 wurde zu Satz 5. In Abs. 2a wurde die Änderung des § 292 und in Abs. 3 Nr. 5 die Streichung des § 299 berücksichtigt. Außerdem wurde Abs. 4 gestrichen, sodass Abs. 5 zu Abs. 4 wurde. Mit der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 wurde mit Wirkung zum 7.11.2001 in Abs. 1 der Begriff "Bundesministerium" eingesetzt. Das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung (RSA-ReformG) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3465) hat in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 die Sätze 2 bis 5 eingefügt. Mit d...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 295 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

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