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Sommer, SGB V § 287 Forschungsvorhaben

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1989 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Datenbestände der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen im Rahmen von internen Forschungsvorhaben verwendet werden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

 

Rz. 1a

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.1994 redaktionell geändert. Der Begriff "personenbezogene Daten" wurde durch den Terminus "Sozialdaten" ersetzt.

 

Rz. 1b

Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 102) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 2 neu gefasst. Daten werden entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 679/2016 nur anonymisiert, soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm schafft eine Rechtsgrundlage für die Verwendung von nach §§ 284, 285 gespeicherten Sozialdaten im Rahmen von Forschungsvorhaben bei Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 287 Rz. 1 m. w. N.). Berechtigt sind auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Ohne eine derartige Ermächtigung wären die in § 287 angesprochenen Vorhaben nicht möglich (Kranig, a. a. O., Rz. 4). Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 75 SGB X dar, der eine Übermittlung von Sozialdaten unter den dort näher genannten Voraussetzungen erlaubt.

 

Rz. 3

Auch in anderen Sozialleistungsbereichen finden sich Regelungen, die Forschungsvorhaben gestatten oder Übermittlungsbefugnisse begründen. Eine § 287 entsprechende Vorschrift enthält § 98 SGB XI. Übermittlungsbefugnisse im Recht der Unfallversich...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 287 Forschungsvorhaben
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 287 Forschungsvorhaben

  (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung ...

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