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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen

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(1)[2] 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit dies erforderlich ist für

 

1.

die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,

 

2.

die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte,

 

3.

die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,

 

4.

die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,

 

5.

die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,

 

6.

die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,

 

7.

die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach § 87 Absatz 1c,

 

8.

die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,

 

9.

die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,

 

10.

die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,

 

11.

die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

 

12.

die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu schließenden Vergütungsverträgen,

 

13.

die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen,

 

14.

die Dur...

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