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Sommer, SGB V § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Sie zählt abschließend auf, für welche Aufgabenzwecke die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV, KZV) personenbezogene Daten der Ärzte und Versicherten erheben dürfen. Die Sammlung personenbezogener Daten zu noch nicht bestimmbaren Zwecken (auf Vorrat) wird ausgeschlossen. Die Norm gilt für Ärzte, Zahnärzte, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Psychotherapeuten.

 

Rz. 1a

Zum 1.1.1993 wurden durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) in Abs. 1 Nr. 2 der Begriff "kassenärztliche Versorgung" gestrichen und die Norm an Änderungen im Vertragsarztrecht angepasst. Abs. 2 wurde um die Daten der Versicherten nach § 305 ergänzt.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurden zum 1.7.1994 die Begrifflichkeiten des 2. Kapitels des SGB X übernommen. In den Abs. 1 und 2 wurde der Begriff "erfassen" durch "speichern" ersetzt. In Abs. 3 wurde der Begriff "personenbezogene Daten" durch den Begriff "Sozialdaten" ersetzt und der Begriff "verwenden" durch "verarbeiten und nutzen". In Abs. 2 wurde durch den Verweis auf § 83 Abs. 2 eine Erhebung und Speicherung von Daten für die Zwecke von Plausibilitätskontrollen erlaubt.

 

Rz. 1c

Durch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften B...

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