0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 23 folgt den Regelungen in § 187 Abs. 1 und § 364 RVO, geht aber über deren Regelungsumfang hinaus. Nach ihrem Inkrafttreten hat die Norm verschiedene Änderungen erfahren.
Das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung zum 1.1.1993 in Abs. 5 Satz 3 und 4 angefügt und Abs. 6 neu gefasst. Dadurch wurden die Ausgaben für stationäre Vorsorgekuren nach Abs. 4 für die Jahre 1993, 1994 und 1995 begrenzt. Die Norm galt für die alten Bundesländer. Für die neuen Bundesländer fand sich eine Regelung in § 310 Abs. 4.
Rz. 2
Das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) hat mit Wirkung zum 1.1.1997 Abs. 5 und 6 geändert. Dadurch wurde die Regeldauer einer Kur von 4 auf 3 Wochen herabgesetzt und der Anspruch auf eine Kur auf alle 4 Jahre begrenzt.
Rz. 3
Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurden mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 5 neu gefasst und Abs. 7 bis 9 angefügt. Im Wesentlichen wurde damit die Leistungsdauer für stationäre Vorsorgemaßnahmen für Kinder auf den Regelwert von 4 bis 6 Wochen erweitert (Abs. 7), Maßnahmen zur Ausgabenbeschränkung gesetzlich verankert (Abs. 8) sowie die früher in § 20 Abs. 5 vorgesehenen Schutzimpfungen der medizinischen Vorsorge zugeordnet (Abs. 9).
Rz. 4
Das Achte Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) hat in Abs. 2 Satz 2 und 3 die Umstellung auf den Euro vollzogen.
Rz. 5
Das Gesetz zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2873) hat mit Wirkung zum 1.8.2002 in Abs. 2 Satz 2 und 3, in Abs. 5 Satz 2 und 4 geändert.
Durch die Änderung in Abs. 2 Satz 2 und 3 wurde der Höchstbetrag des täglichen Zuschusses, den die Krankenkassen zu ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kuror...