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Sommer, SGB V § 218 Regionale Kassenverbände

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Sie entspricht inhaltlich dem bis dahin geltenden § 406 RVO. Für Kassenverbände, die bereits vor Inkrafttreten des § 218 gebildet waren, galten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 RVO bis zum 29.10.2012 weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass für Kassenverbände, die nach § 406 RVO gebildet waren, und für Kassenverbände nach § 218 einheitliche Rechtsvorschriften gelten (Art. 70 GRG).

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2236) wurde in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.1996 das Wort "Vertreterversammlung" durch "Verwaltungsräte" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die freiwillige Bildung regionaler Kassenverbände. Mitglieder dieser regionalen Kassenverbände können Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen werden. Eine Besonderheit ist hier die schon früh vom Gesetzgeber vorgesehene kassenartenübergreifende Zusammenarbeit, die bereits Ausdruck der Zielsetzung ist, die Krankenkassen durch Kooperationen zu einer höheren Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Vorschrift hat allerdings aufgrund der inzwischen weitreichenden, auch länder- und kassenartenübergreifenden Vereinigungen der Krankenkassen praktisch nur noch im System der Betriebskrankenkassen eine Bedeutung.

2 Rechtspraxis

2.1 Errichtung von Kassenverbänden

 

Rz. 2

Die Errichtung eines Kassenverbandes kann nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte der beteiligten Kassen und nicht durch behördliche Anordnungen vorgenommen werden. Die Errichtung des Kassenverbandes ist erst dann vollzogen, wenn die Aufsichtsbehörde den Konstitutionsakt erlassen hat. Gleichzeitig wird mit diesem Errichtungsakt die Satzung genehmigt und dem Verband die Rechtsfähig...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 218 Regionale Kassenverbände
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 218 Regionale Kassenverbände

  (1) Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einem Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamts haben.  (2) Mit Genehmigung der für die ...

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