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Sommer, SGB V § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund ... / 2.5 Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs (Abs. 4)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 9

Der GKV-Spitzenverband soll Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere zum Erlass von Rahmenrichtlinien für den Ausbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarkings der Leistungs- und Qualitätsdaten treffen. Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, ein Benchmarking zu etablieren, das zu mehr Effizienz der Krankenkassen führen soll (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Die Vorschrift konkretisiert und fordert den GKV-Spitzenverband explizit zur Umsetzung einer bereits bestehenden Verpflichtung aller Sozialversicherungsträger aus § 69 Abs. 5 SGB IV auf. Danach sind die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu einem Benchmarking "in geeigneten Bereichen" verpflichtet. Für die Rentenversicherung sind außerdem weithin parallele Regelungen eingeführt worden, die sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt haben (BT-Drs. 16/3100 S. 162).

 

Rz. 10

Beim Benchmarking in dem genannten Aufgabenfeld des GKV-Spitzenverbandes sind bereits bestehende Vorschriften zu beachten. Dies sind insbesondere Regelungen zur Umsetzung der Qualitätssicherung und Darstellung der Qualität (§ 137a), die Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Versorgung (§ 137d) sowie zur Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen gegenüber den Leistungserbringern (§ 113 SGB XI).

 

Rz. 10a

Abs. 7 ermöglicht es dem GKV-Spitzenverband, zur Erfüllung der in § 130b genannten Aufgaben bereits vorhandene Daten zu verarbeiten und zu nutzen. Es handelt sich dabei um die Daten, die zum Zweck der Festsetzung der Erstattungsbeträge für Arzneimittel erhoben werden. Die Daten dü...

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