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Sommer, SGB V § 137a Umsetzung der Qualitätssicherung und Darstellung der Qualität

Elke Schockenhoff †
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 in Kraft getretene Vorschrift regelte ursprünglich die Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen im Krankenhaus, für die federführend die Bundesärztekammer zuständig war. Mit Wirkung zum 1.1.2000 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl I. S. 2626) außer Kraft getreten.

Die erneut durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetz­lichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügte Vorschrift stellt eine vollständige Neuregelung dar.

Als redaktionelle Folgeänderung aus der Neufassung des § 116b (RegE GKV-VStG, BT-Drs. 17/6906, S. 86 zu Art. 1 Nr. 53) wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) in § 137a Abs. 1 Satz 1 die Wörter "§ 116 Abs. 4 Satz 4 und 5" durch die Wörter "§ 116b Abs. 3 Satz 3" ersetzt (BT-Drs. 17/8005 S. 56; vgl. zu diesem redaktionellen Fehler Rz. 4).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Während § 135a Abs. 2 für alle Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich eine Verpflichtung zur Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung vorsieht und § 137 in der aktuellen Fassung die inhaltlichen Maßnahmen und Anforderungen der Qualitätssicherung in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt, regelt § 137a die Umsetzung der einrichtungsübergreifenden Qual...

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