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Sommer, SGB V § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 20a ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) neu in das Gesetz aufgenommen worden. Die Norm ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Die bisher in § 20a enthaltenen Regelung finden sich nun in § 20b. Aus dem bisherigen § 20b wurde § 20c.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 (Art. 14 Abs. 1) durch Art. 7 Nr. 2 in Abs. 3 Satz 6 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" als redaktionelle Folgeänderung an die Neuregelung des § 20 Abs. 6 angepasst.

 

Rz. 1b

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl. I S. 148) hat mit Wirkung zum 1.3.2020 durch Art. 2 Nr. 1 in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "fördern" die Wörter "im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst" eingefügt.

 

Rz. 1c

Durch Art. 4 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) ist mit Wirkung zum 23.5.2020 in Abs. 3 Satz 8 angefügt worden.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.5.2023 (BGBl. I Nr. 123) hat in Art. 1 Nr. 0 mit Wirkung zum 16.5.2023 Abs. 3 und 4 durch die Abs. 3 und 8 ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 20a konkretisiert die bereits in § 20 als Leistungen der primären Prävention und Gesundheitsförderung bezeichneten Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten. Die Bedingungen der alltäglichen Lebenszusammenhänge prägen gesundheitsbezogene Einstellungen und Verhaltensweisen. Ergänzend zu den ...

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