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Sommer, SGB V § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm ist ursprünglich als § 20b durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) eingefügt worden. Sie entwickelt die bisher in § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 geregelte Zusammenarbeit von Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren weiter. § 20b ist durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) in § 20c umbenannt worden. Dabei wurden Abs. 1 Satz 2 neu gefasst und Abs. 2 Satz 1 insofern geändert, als nach dem Wort "Unfallversicherung" die Wörter "sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden" eingefügt worden sind. Die Änderungen sind am 25.7.2015 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch die Neufassung hat sich nichts an der grundlegenden Überlegung geändert, dass die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wesentliche Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Krankheiten gewinnen können. Dementsprechend trägt der Austausch von Informationen sowie die Verknüpfung der jeweiligen Datenbestände zu besseren Erkenntnissen über diese Zusammenhänge bei (so schon BT-Drs. 13/5099 S. 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Erlaubnis zum generellen Datenaustausch über personenbezogene Daten sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gegeben ist. Die Vorschrift verankert lediglich die Pflicht zur Kooperation auch für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die bereits ebenso in § 14 SGB VII für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtend geregelt ist. Hingegen hat der Gesetzgeber mit § 20c den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Maßnahmen der betriebli...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

  (1) 1Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. 2Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf ...

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